1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 32) zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Plausibilisierung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 eingereicht. Die Frist -3- zur Einreichung der Unterlagen sei am 31. August 2021 abgelaufen, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 verwirkt sei.