2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe vom 16. Februar 2022 einreichte. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 23. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer sodann über den Ablauf des Beschwerdeverfahrens orientiert. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: