Den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs legte es dabei auf den 21. Dezember 2020 und das Ende auf den 20. Juni 2021 fest. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. September 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 mit der Begründung, die benötigten Unterlagen seien nicht innert Frist eingereicht worden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 ab.