Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 erhob das AWA teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf den 25. Januar 2021 und das Ende auf den 24. April 2021 fest. Am 16. April 2021 verfügte das AWA die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2021 und erhob erneut teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs legte es dabei auf den 21. Dezember 2020 und das Ende auf den 20. Juni 2021 fest.