1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Restaurants D. in Z. Am 15. Januar 2021 reichte er beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 5. Januar 2021 auf unbestimmte Dauer bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % für 10 Arbeitnehmende ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 erhob das AWA teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf den 25. Januar 2021 und das Ende auf den 24. April 2021 fest.