Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.33 / pm / BR Art. 71 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Restaurants D. in Z. Am 15. Januar 2021 reichte er beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmel- dung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 5. Januar 2021 auf unbestimmte Dauer bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % für 10 Arbeit- nehmende ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 erhob das AWA teil- weise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf den 25. Januar 2021 und das Ende auf den 24. April 2021 fest. Am 16. April 2021 verfügte das AWA die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2021 und erhob erneut teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs legte es dabei auf den 21. Dezember 2020 und das Ende auf den 20. Juni 2021 fest. Die Be- schwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. September 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 mit der Begrün- dung, die benötigten Unterlagen seien nicht innert Frist eingereicht worden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 30. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Kurzar- beitsentschädigung für den Monat Mai 2021. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe vom 16. Februar 2022 einreichte. Mit instruktionsrichterli- chem Schreiben vom 23. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer so- dann über den Ablauf des Beschwerdeverfahrens orientiert. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 30. De- zember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 32) zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht sämt- liche erforderlichen Unterlagen für die Plausibilisierung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 eingereicht. Die Frist -3- zur Einreichung der Unterlagen sei am 31. August 2021 abgelaufen, wes- halb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 verwirkt sei. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der an- gefochtene Einspracheentscheid und die (nicht unterschriebene) Verfü- gung vom 28. September 2021 seien von derselben Sachbearbeiterin ver- fasst worden. Dies entspreche keiner neutralen Beurteilung einer Einspra- che. Des Weiteren sei die Abrechnung für den Monat Mai 2021 mit den gleichen Unterlagen wie in den Vormonaten, für welche in der Folge jeweils Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden sei, eingereicht worden. Fer- ner habe die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. Juli 2021 mitgeteilt, dass "Korrekturen auch in einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden könn[t]en". Die Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 sei ihm daher auszurichten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Angestellten für den Mai 2021 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 (VB 32) zu Recht verneint hat. 2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Ein- spracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige In- stanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren über- prüft (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 52 ATSG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sowohl die Verfügung vom 28. September 2021 (VB 62) als auch der angefochtene Einspracheent- scheid von derselben Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verfasst wurden. Ferner ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Ver- fügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unter- schriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 248 E. 4b S. 252 f.) und besteht namentlich bei Verfügungen, welche IT- gestützt ausgefertigt werden, nicht (BGE 112 V 87 E. 1 S. 87 f.). In der Pra- xis werden sozialversicherungsrechtliche Verfügungen kaum je hand- schriftlich unterzeichnet (KIESER, a.a.O. N. 57 zu Art. 49 ATSG). 3. 3.1. Nach Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Entschädigungsan- spruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrech- nungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Entschä- digungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungspe- -4- riode (Art. 61 AVIV), und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amts- stelle oder die Beschwerdeinstanz bereits einen Entscheid über die Aus- zahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 81). Ent- schädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, wer- den ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 80 f.; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts C 120/06 vom 1. Mai 2007 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). 3.2. Bezüglich der Form der Geltendmachung bestimmt Art. 38 Abs. 3 AVIG, dass der Arbeitgeber der Kasse die für die weitere Beurteilung der An- spruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderli- chen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) sowie eine Bestätigung ein- zureichen hat, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge übernimmt (lit. c). Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 4. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mit E-Mail vom 21. Januar 2021 (VB 214) darauf aufmerksam gemacht, dass zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung unter anderem "Unterlagen zur Plausibilisie- rung der Löhne" wie bspw. Lohnjournale und Lohnabrechnungen einzu- reichen sind. Auch die Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeits- entschädigung" enthalten den Hinweis, dass die Angaben zu den Sollstun- den, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch geeignete betriebliche Unterlagen "wie bspw. Stundenlisten und Lohnjournale" vom Betrieb zu belegen sind (vgl. VB 89). Den Akten ist zu entnehmen, dass der (im damaligen Zeitpunkt durch die F. vertretene [vgl. VB 173]) Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 die ersten zwei von drei Seiten des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für den Monat Mai 2021 eingereicht hat (VB 97, 99, 100). Nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichte er das vollständige Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (VB 88 ff.) sowie ein Zusatz- formular zur Einstufung der Lohnkategorien und Stundenrapporte für den Monat Mai 2021 ein (VB 91 bis 96). Mit E-Mail vom 27. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann, die dem E-Mail "angehängte Stundenkontrolle" auszufüllen, wobei der Feiertagsabzug er- sichtlich gemacht werden müsse (VB 86). Die damalige Vertreterin des Be- schwerdeführers fragte mit E-Mail vom 28. Juli 2021 nach, ob es genüge, wenn sie "die Liste" in der zweiten Augustwoche sende, da sie es noch mit dem Beschwerdeführer besprechen wolle und dieser ferienhalber abwe- -5- send sei (VB 83). In ihrer Antwort vom selben Tag wies die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass es in seiner Verantwor- tung liege, die Unterlagen fristgerecht einzureichen; "Sprich, Sie haben drei Monate Zeit, uns die Unterlagen nach Ende der betreffenden Abrechnungs- periode zuzusenden". Wichtig hierbei sei, dass die Unterlagen fristgerecht eingereicht würden. Falls es sich anschliessend nur "um Korrekturen" handle, so dürften diese auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden (VB 85). In der Folge informierte die Vertreterin des Beschwerde- führers die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis darauf, dass es aufgrund der Ferienabwesenheit zunächst von ihm und dann von seiner Treuhände- rin zu Verzögerungen gekommen sei – erst mit E-Mail vom 7. September 2021 über die Handhabung der Feiertagsentschädigung in seinem Betrieb (VB 82). Wie die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, betrug die Frist bezüglich der noch einzureichenden Unterlagen drei Monate, das heisst, sie hätten bis 31. August 2021 eingereicht werden müssen. Hierbei handelt es sich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht um blosse "Korrekturen" von bereits eingereichten Unterlagen, zumal die Vertreterin des Beschwerdeführers explizit eine "Liste" erwähnt hatte, die sie "in der 2. Augustwoche" noch einreichen würde. Die entsprechenden Unterlagen wurden jedoch bis 31. August 2021 nicht beigebracht. Ein all- fälliges Versäumnis der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Fristein- haltung wäre diesem selbst zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_265/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.3.3). Somit ist der Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 verwirkt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmer für den Mai 2021 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 6. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier