gibt es in den Akten keine, und Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 6.4. 6.4.1. Nach Art. 18 UVG in der im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. Mai 1995 und noch bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 gültigen und vorliegend massgebenden Fassung (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661) hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls invalid wird, Anspruch auf eine Invalidenrente (Abs. 1). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Abs. 2 Satz 1).