6.3. Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das – nach dem Gesagten beweiskräftige – Gutachten der MEDAS vom 19. September 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an keinem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Mai 1995 stehenden Gesundheitsschaden leide, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei der Begutachtung der MEDAS (unfallbedingt) verschlechtert hätte,