Dies gilt umso mehr, als, wie dargelegt, offenbleiben kann, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch lic. phil. I. wesentlich verbessert hat bzw. ob es sich beim Gutachten der MEDAS um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts handle (vgl. E. 3.2.2), wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde, S. 6 f.). - 10 -