phil. I. von einer kognitiven Beeinträchtigung im Ausmass einer neuropsychologischen Funktionsstörung ausgegangen war (vgl. VB 2 ZM56 S. 1; ZM51 S. 12 f.; S. 18 ff.) und der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und einer reduzierten Reaktionsgeschwindigkeit sowie einer erhöhten Ermüdbarkeit bzw. eines erhöhten Pausenbedarfs eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte hatte (VB 2 ZM51 S. 19 f.; S. 25). Da die Gutachter der MEDAS damit im Wesentlichen über die Ergebnisse der damaligen neuropsychologischen Begutachtung dokumentiert waren, vermag der Umstand, dass ihnen das neuropsychologische Teilgutachten von lic.