Jedoch waren die MEDAS-Gutachter im Besitz des bidisziplinären Gutachtens vom 30. Juli 1999 und hatten dementsprechend Kenntnis von den von der Beschwerdeführerin anlässlich der damaligen Begutachtung angegebenen Beschwerden und insbesondere auch davon, dass der Neuropsychologe lic. phil. I. von einer kognitiven Beeinträchtigung im Ausmass einer neuropsychologischen Funktionsstörung ausgegangen war (vgl. VB 2 ZM56 S. 1;