Die Gutachter gelangten daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Bankkauffrau/Bankkundeberaterin zu 90 % arbeitsfähig sei, wobei die leichte Einschränkung auf dem Schulterleiden basiere (VB 2 ZM60 S. 35). In einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten an- bzw. über der Schulterhorizontalen ausführen müsse. Es bestehe eine Besserungsoption bezüglich des Schulterleidens (VB 2 ZM60 S. 36).