Es fänden sich keine kognitiven Dysfunktionen, die sich inhaltlich auf die angestammte und/oder eine allfällige bildungsentsprechende Verweistätigkeit einschränkend auswirken würden. Auch in psychiatrischer Hinsicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (VB 2 ZM60 S. 26). Die Gutachter gelangten daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Bankkauffrau/Bankkundeberaterin zu 90 % arbeitsfähig sei, wobei die leichte Einschränkung auf dem Schulterleiden basiere (VB 2 ZM60 S. 35).