Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Bankangestellte betrage 90 % (Einschränkung von 10 % aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion für Tätigkeiten an bzw. über der Schulterhorizontalen) (VB 2 ZM60 S. 25; S. 29). In neuropsychologischer Hinsicht verfüge die Beschwerdeführerin über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Es fänden sich keine kognitiven Dysfunktionen, die sich inhaltlich auf die angestammte und/oder eine allfällige bildungsentsprechende Verweistätigkeit einschränkend auswirken würden.