möglich, aber nicht sicher, zumal in den Akten nie eine diesbezügliche Verletzung dokumentiert worden sei. Wegen der Schulterbeschwerden könnten der Beschwerdeführerin keine körperlichen Schwerarbeiten wie auch keine Arbeitsverrichtungen mit den Armen an bzw. über der Schulterhorizontalen zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Bankangestellte betrage 90 % (Einschränkung von 10 % aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion für Tätigkeiten an bzw. über der Schulterhorizontalen) (VB 2 ZM60 S. 25;