BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). -7- 3.2.2. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin – unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat (vgl. E. 2.1) – im Ergebnis jedenfalls befugt, auf ihre Verfügung vom 14. Dezember 2000 zurückzukommen. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach ex nunc et pro futuro frei zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 514; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2.1).