Überdies setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nicht gestützt auf einen Einkommensvergleich auf 67 % fest, sondern stellte einfach auf den vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Basis der Rente geforderten Invaliditätsgrad ab (vgl. insbesondere VB 1 Z164 und VB 1 Z166), was ebenfalls zweifellos unrichtig war. Da es um den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und damit eine periodische Dauerleistung geht, erscheint die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung ohne Weiteres als von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.2; BGE 119 V 475 E. 1c S. 480;