Damit erweist sich die Verfügung vom 14. Dezember 2000 auch in dieser Hinsicht als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 vom E. 3.3). Überdies setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nicht gestützt auf einen Einkommensvergleich auf 67 % fest, sondern stellte einfach auf den vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Basis der Rente geforderten Invaliditätsgrad ab (vgl. insbesondere VB 1 Z164 und VB 1 Z166), was ebenfalls zweifellos unrichtig war.