18 Abs. 2 UVG in der damals gültigen Fassung sowie etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 117/99 vom 16. März 2000 E. 4 mit Hinweisen). Inwieweit die Beschwerdeführerin damals in einer optimal angepassten, mithin allenfalls auch nicht kaufmännischen, Tätigkeit arbeitsfähig war, geht aus dem orthopädisch-neuropsychologischen Gutachten vom 30. Juli 1999 (VB 1 ZM51; vgl. auch VB 1 ZM50) nicht hervor und wurde von der Beschwerdegegnerin – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – auch nicht anderweitig abgeklärt. Damit erweist sich die Verfügung vom 14. Dezember 2000 auch in dieser Hinsicht als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 138 V 218 E. 6;