Zudem war auch nach damals geltendem Recht für die Festsetzung des Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades relevant, welchen Lohn die versicherte Person bei Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit hypothetisch noch erzielen konnte (vgl. Art. 18 Abs. 2 UVG in der damals gültigen Fassung sowie etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 117/99 vom 16. März 2000 E. 4 mit Hinweisen).