Duplik Ziff. 2 f.), offensichtlich gar nicht geprüft, womit sich die damalige Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erweist (vgl. etwa in BGE 147 V 55 nicht publizierte E. 6 des Urteils des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August 2020). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungen betreffend das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs getroffen und einen solchen implizit bejaht hätte (vgl. Replik, Ziff. 8), gibt es keine.