Angesichts dieses Umstands sowie der diagnostizierten HWS-Distorsion und des "minimal brain damage" sowie des für diese Verletzungen charakteristischen "bunten Beschwerdebilds" hätte nach der im Zeitpunkt der Rentenzusprache geltenden Rechtsprechung ein Anspruch auf eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) nur bestanden, wenn die im Zeitpunkt des Fallabschlusses vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit die Auffahrkollision denn natürlich kausal dafür war, in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall gestanden hätten (vgl. BGE 117 V 359). Dies hat die Beschwerdegegnerin indes, wie sie zu Recht anerkennt (Vernehmlassung, Ziff. 7; Duplik Ziff.