Die Arbeitsbelastungsreserve liege bei rund 40 %, dabei könnten reaktionskritische Aufgaben und solche mit hoher Konzentrationsanforderung nicht mehr erfüllt werden. Die Beschwerdeführerin sei noch in der Lage, einfachere Aufgaben mit kurzen Bildschirmphasen und etwas Wechselbelastung durchzuführen, wobei Pausen erforderlich seien. Die verwertbare Arbeitsfähigkeit liege "bei rund 40 % eines Durchschnittspensums einer kaufmännischen Angestellten" (VB 2 ZM51 S. 25).