Die Funktionsdefizite der Halswirbelsäule nach Distorsion und die neuropsychologischen Leistungsdefizite seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (VB 2 ZM51 S. 23). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit längere Phasen mit Bildschirmarbeit zufolge rascher Konzentrationserschöpfung und nuchaler Beschwerden nicht mehr möglich sei. Als Kundenberaterin einer Bank sei sie nicht mehr einsetzbar. Die Arbeitsbelastungsreserve liege bei rund 40 %, dabei könnten reaktionskritische Aufgaben und solche mit hoher Konzentrationsanforderung nicht mehr erfüllt werden.