Die Gutachter hielten fest, es ergebe sich das Bild eines die Halswirbelsäule betreffenden residuellen Beschwerdebildes einer durch das Unfallereignis von 1995 richtungsweisend verschlechterten Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei prätraumatisch nur intermittierend mildem, therapeutisch kupierbarem Cervikalsyndrom. Die im CT nachgewiesenen strukturellen Veränderungen des Achsenskeletts auf den Etagen C4/5 und C6/7 seien lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit unfallkausaler Natur. Die funktionelle Belastungseinschränkung der Halswirbelsäule nach Schleudertrauma sei klinisch zu beurteilen.