Da gemäss dem Gutachten keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit vorliege, habe die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2016 hinaus keinen Anspruch mehr auf eine Rente (VB 17 Ziff. B 7. f.). In ihrer Vernehmlassung und in der Replik führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es bestehe nicht nur ein Revisi- ons-, sondern auch ein Wiedererwägungsgrund, da es zweifellos unrichtig gewesen sei, der Beschwerdeführerin trotz Fehlens organisch objektivierbarer struktureller Läsionen eine Rente zuzusprechen, ohne vorgängig das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden zu prüfen.