1. 1.1. Ihren Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass im beweiskräftigen MEDAS-Gutach- ten vom 19. September 2014 eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 17 Ziff. B 5. f.). Da gemäss dem Gutachten keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit vorliege, habe die Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2016 hinaus keinen Anspruch mehr auf eine Rente (VB 17 Ziff.