2.4. Mit Replik vom 20. Februar 2022 [recte: 2023] hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.5. Mit Duplik vom 7. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: