2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 22.7.2022 sei aufzuheben und der Versicherten sei weiterhin die bisherige UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 Prozent auszurichten 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und der Versicherten eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 56 Prozent zuzusprechen.