Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall ab und verfügte am 14. Dezember 2000 mit Wirkung ab dem 1. März 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % beruhende Rente (als Komplementärrente zur von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zugesprochenen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]) sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 23 % basierende Integritätsentschädigung. Nach erneuten Abklärungen teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2007 mit, dass sie die Rentenzahlungen in gleichem Umfang weiterführen werde.