In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall ab und verfügte am 14. Dezember 2000 mit Wirkung ab dem 1. März 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % beruhende Rente (als Komplementärrente zur von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zugesprochenen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]) sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 23 % basierende Integritätsentschädigung.