1. 1.1. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit 1994 als Privatkunden- Beraterin bei der Bank G., in S., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsund Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. Mai 1995 verletzte sie sich bei einer Auffahrkollision. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.