Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.339 / ss / sc Art. 62 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Markus Loher, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Scanning GIC, gegnerin Postfach, 8085 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit 1994 als Privatkunden- Beraterin bei der Bank G., in S., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. Mai 1995 verletzte sie sich bei einer Auffahrkollision. In der Folge anerkannte die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und rich- tete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall ab und verfügte am 14. Dezember 2000 mit Wirkung ab dem 1. März 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % beruhende Rente (als Komplementärrente zur von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuge- sprochenen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]) sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 23 % basierende Integritätsentschä- digung. Nach erneuten Abklärungen teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2007 mit, dass sie die Rentenzahlungen in glei- chem Umfang weiterführen werde. 1.2. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungs- stelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, mit Verfügung vom 20. Januar 2016 revisionsweise aufgehoben hatte und dieser Entscheid vom Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00264 vom 13. März 2017 bestätigt worden war, hob die Beschwerdegegnerin die Rente am 14. Mai 2018 per 31. Mai 2018 ebenfalls revisionsweise auf. Die dagegen am 15. Juni 2018 erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache- entscheid vom 22. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 22.7.2022 sei aufzuheben und der Ver- sicherten sei weiterhin die bisherige UVG-Rente bei einem Invaliditäts- grad von 67 Prozent auszurichten 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und der Versi- cherten eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 56 Prozent zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." -3- Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestel- lung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Mar- kus Loher, Rechtsanwalt, Zürich, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter er- nannt. 2.4. Mit Replik vom 20. Februar 2022 [recte: 2023] hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.5. Mit Duplik vom 7. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ihren Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 begründete die Beschwerde- gegnerin im Wesentlichen damit, dass im beweiskräftigen MEDAS-Gutach- ten vom 19. September 2014 eine objektive Verbesserung des Gesund- heitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, womit ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 17 Ziff. B 5. f.). Da gemäss dem Gut- achten keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit vorliege, habe die Beschwer- deführerin über den 31. Mai 2016 hinaus keinen Anspruch mehr auf eine Rente (VB 17 Ziff. B 7. f.). In ihrer Vernehmlassung und in der Replik führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es bestehe nicht nur ein Revisi- ons-, sondern auch ein Wiedererwägungsgrund, da es zweifellos unrichtig gewesen sei, der Beschwerdeführerin trotz Fehlens organisch objektivier- barer struktureller Läsionen eine Rente zuzusprechen, ohne vorgängig das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit sei, selbst wenn auf das – aufgrund eines Mangels nicht beweiskräftige – MEDAS-Gutachten vom 19. September -4- 2014 abgestellt würde, nicht hinreichend nachgewiesen, womit es an einem Revisionsgrund fehle (Beschwerde, Ziff. III. 14 ff.). Auch ein Wiedererwä- gungsgrund sei nicht ausgewiesen (Replik, Ziff. 1 ff.). Zudem hätte sie auch unter Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten 100%igen Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin einen Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 56 % beruhende – Rente (Beschwerde, Ziff. III. 21 ff.; Replik, Ziff.10 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 (VB 17) zu Recht per 31. Mai 2018 aufgehoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hin- weisen). 2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung auf eine formell rechts- kräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller ge- richtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Be- richtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; die Verwaltung kann dazu vom Gericht nicht angehalten werden (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung IVG, 4. Aufl. 2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Gericht kann jedoch eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung (Art. 17 ATSG) gegebenenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwä- gung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., N. 77 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 3. 3.1. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 (VB 1 Z169) anbelangt, stellten PD Dr. med. H., Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, und lic. phil. -5- I., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, in ihrem von der Beschwer- degegnerin in Auftrag gegebenen orthopädisch-neuropsychologischen Gutachten von vom 30. Juli 1999 (VB 2 ZM51; vgl. auch VB 2 ZM50) fol- gende Diagnosen (VB 2 ZM51 S. 19 und S. 22): "Occipito-cerviko-brachiales Schmerzsyndrom rechts - Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 21.05.95 - Degenerative Dehydratationen C2/C7, linksbetont protrusive Discopathie C4/5 und C6/7 - Status nach intermittierendem Cervikalsyndrom vor 1995 Posttraumatisch neuropsychologische Funktionsstörung - Status nach minimal brain damage bei Verkehrsunfall mit Distorsions- trauma der Halswirbelsäule am 21.05.95" Die Gutachter hielten fest, es ergebe sich das Bild eines die Halswirbel- säule betreffenden residuellen Beschwerdebildes einer durch das Unfaller- eignis von 1995 richtungsweisend verschlechterten Belastbarkeit der Hals- wirbelsäule bei prätraumatisch nur intermittierend mildem, therapeutisch kupierbarem Cervikalsyndrom. Die im CT nachgewiesenen strukturellen Veränderungen des Achsenskeletts auf den Etagen C4/5 und C6/7 seien lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit unfallkausaler Natur. Die funktionelle Belastungseinschränkung der Halswirbelsäule nach Schleu- dertrauma sei klinisch zu beurteilen. Als für die aktuell erheblich vorhan- dene unfallbedingte Invalidisierung von zentraler Bedeutung erwiesen sich die neuropsychologischen Funktionsstörungen, die sich in einer intellektu- ell und reaktiv anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit besonders nachhaltig auswirkten (VB 2 ZM51 S. 19). Die Funktionsdefizite der Halswirbelsäule nach Distorsion und die neuropsychologischen Leistungsdefizite seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (VB 2 ZM51 S. 23). Be- züglich der Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit längere Phasen mit Bildschirmarbeit zufolge rascher Konzentrationserschöpfung und nuchaler Beschwerden nicht mehr möglich sei. Als Kundenberaterin einer Bank sei sie nicht mehr einsetzbar. Die Arbeitsbelastungsreserve liege bei rund 40 %, dabei könnten reaktionskritische Aufgaben und solche mit hoher Konzentrationsanforderung nicht mehr erfüllt werden. Die Beschwerdefüh- rerin sei noch in der Lage, einfachere Aufgaben mit kurzen Bildschirmpha- sen und etwas Wechselbelastung durchzuführen, wobei Pausen erforder- lich seien. Die verwertbare Arbeitsfähigkeit liege "bei rund 40 % eines Durchschnittspensums einer kaufmännischen Angestellten" (VB 2 ZM51 S. 25). 3.2. 3.2.1. Aus dem bidisziplinären Gutachten geht hervor, dass der Unfall vom 21. Mai 1995 zu keinen organisch objektivierbaren strukturellen Schäden (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil des Bundesgerichts -6- 8C_391/2022 vom 10. Januar 2023 E. 3.2.2) führte. Angesichts dieses Um- stands sowie der diagnostizierten HWS-Distorsion und des "minimal brain damage" sowie des für diese Verletzungen charakteristischen "bunten Be- schwerdebilds" hätte nach der im Zeitpunkt der Rentenzusprache gelten- den Rechtsprechung ein Anspruch auf eine Rente (und eine Integritätsent- schädigung) nur bestanden, wenn die im Zeitpunkt des Fallabschlusses vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit die Auffahrkol- lision denn natürlich kausal dafür war, in einem adäquaten Kausalzusam- menhang zum Unfall gestanden hätten (vgl. BGE 117 V 359). Dies hat die Beschwerdegegnerin indes, wie sie zu Recht anerkennt (Vernehmlassung, Ziff. 7; Duplik Ziff. 2 f.), offensichtlich gar nicht geprüft, womit sich die da- malige Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne erweist (vgl. etwa in BGE 147 V 55 nicht publizierte E. 6 des Urteils des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August 2020). An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungen betreffend das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs getroffen und ei- nen solchen implizit bejaht hätte (vgl. Replik, Ziff. 8), gibt es keine. Zudem war auch nach damals geltendem Recht für die Festsetzung des Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs zur Ermitt- lung des Invaliditätsgrades relevant, welchen Lohn die versicherte Person bei Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tä- tigkeit hypothetisch noch erzielen konnte (vgl. Art. 18 Abs. 2 UVG in der damals gültigen Fassung sowie etwa Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgericht U 117/99 vom 16. März 2000 E. 4 mit Hinweisen). Inwieweit die Beschwerdeführerin damals in einer optimal angepassten, mithin allen- falls auch nicht kaufmännischen, Tätigkeit arbeitsfähig war, geht aus dem orthopädisch-neuropsychologischen Gutachten vom 30. Juli 1999 (VB 1 ZM51; vgl. auch VB 1 ZM50) nicht hervor und wurde von der Beschwerde- gegnerin – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – auch nicht an- derweitig abgeklärt. Damit erweist sich die Verfügung vom 14. Dezember 2000 auch in dieser Hinsicht als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 vom E. 3.3). Überdies setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nicht gestützt auf einen Einkommensvergleich auf 67 % fest, sondern stellte ein- fach auf den vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Basis der Rente geforderten Invaliditätsgrad ab (vgl. insbesondere VB 1 Z164 und VB 1 Z166), was ebenfalls zweifellos unrichtig war. Da es um den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und damit eine periodische Dauerleistung geht, erscheint die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung ohne Weiteres als von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.2; BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). -7- 3.2.2. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin – unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in revisionsrecht- lich relevanter Weise verändert hat (vgl. E. 2.1) – im Ergebnis jedenfalls befugt, auf ihre Verfügung vom 14. Dezember 2000 zurückzukommen. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach ex nunc et pro futuro frei zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 514; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2.1). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 22. Juli 2022 (VB 17) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 19. September 2014 (VB 2 ZM60; Fachdiszipli- nen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsy- chologie). Die MEDAS-Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 2 ZM60 S. 34): "Adhäsive Kapsulitis und Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne rechts und der Infraspinatussehne links bei Diabetes mellitus Symptomatische, subluxierende Sternoklavikulargelenksarthrose rechts" Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen nachstehende Diagnosen (VB 2 ZM60 S. 35): "Chronifiziertes, therapierefraktäres zerviko-okzipito-temporo-brachiales Schmerzsyndrom beidseits ohne hierfür adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat - Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrunfall am 21.05.1995 […] Unspezifisches lumbales Schmerzsyndrom ohne adäquates organische Korrelat am Bewegungsapparat Unklare Koxalgie beidseits ohne adäquates organisches Korrelat am Bewe- gungsapparat […]" Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass in rheu- matologischer Hinsicht bezüglich arbeitsrelevanter Problematik einzig eine erheblich und schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit beidseits habe festgestellt werden können. Diese sei auf die – am ehesten mit dem nicht optimal eingestellten Diabetes mellitus zu erklärende – adhäsive Kap- sulitis zurückzuführen. Nämliches gelte betreffend die Tendinitis calcarea. Ein leicht subluxiertes Sternoklavikulargelenk werde sodann gehäuft bei arthrotischen Prozessen gefunden. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei -8- möglich, aber nicht sicher, zumal in den Akten nie eine diesbezügliche Ver- letzung dokumentiert worden sei. Wegen der Schulterbeschwerden könn- ten der Beschwerdeführerin keine körperlichen Schwerarbeiten wie auch keine Arbeitsverrichtungen mit den Armen an bzw. über der Schulterhori- zontalen zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit als kaufmännische Bankangestellte betrage 90 % (Einschränkung von 10 % aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion für Tätigkeiten an bzw. über der Schulterhorizontalen) (VB 2 ZM60 S. 25; S. 29). In neuropsy- chologischer Hinsicht verfüge die Beschwerdeführerin über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Es fänden sich keine kognitiven Dysfunktionen, die sich inhaltlich auf die angestammte und/oder eine allfällige bildungsentsprechende Verweistätigkeit einschränkend aus- wirken würden. Auch in psychiatrischer Hinsicht lasse sich keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (VB 2 ZM60 S. 26). Die Gutachter gelangten daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Bankkauffrau/Bankkundeberaterin zu 90 % arbeitsfähig sei, wobei die leichte Einschränkung auf dem Schulterleiden basiere (VB 2 ZM60 S. 35). In einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten an- bzw. über der Schulterhorizontalen ausführen müsse. Es bestehe eine Besserungsoption bezüglich des Schulterleidens (VB 2 ZM60 S. 36). 5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 6. 6.1. Die Gutachter der MEDAS hatten Kenntnis der ihnen von der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Verfügung gestellten Vorakten, namentlich auch der bi- disziplinären Expertise von Dr. med. H. und lic. phil. I. vom 30. Juli 1999 (vgl. VB 2 ZM50 S. 2 ff.), berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (VB 2 ZM50 S. 21 f.) und begründeten die von -9- ihnen gestützt auf die im Rahmen ihrer fundierten polydisziplinären Unter- suchung erhobenen Befunde sowie der Ergebnisse der von ihnen veran- lassten Labor- und Röntgenuntersuchungen (vgl. VB 2 ZM58 f.) gezoge- nen Schlussfolgerungen einleuchtend. Dabei äusserten sie sich auch zur Frage der Unfallkausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (VB 2 ZM60 S. 29 ff.). 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil das neuropsychologische Teilgutachten der MEDAS (VB 2 ZM56) insofern nicht in Kenntnis der vollständigen Akten er- gangen sei, als das neuropsychologische Teilgutachten vom 3. Juli 1999 (VB 2 ZM50) den Gutachtern nicht vorgelegen habe und von diesen auch nicht habe angefordert werden können (Beschwerde, Ziff. 14). 6.2.2. Es trifft zu, dass die im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung von lic. phil. I. verfasste neuropsychologische Beurteilung vom 3. Juli 1999 den Gutachtern der MEDAS nicht vorlag (VB 2 ZM60 S. 10) und der Versuch der neuropsychologischen Gutachterinnen der MEDAS, diese zu beschaf- fen, erfolglos blieb (VB 2 ZM56 S. 1). Jedoch waren die MEDAS-Gutachter im Besitz des bidisziplinären Gutachtens vom 30. Juli 1999 und hatten dementsprechend Kenntnis von den von der Beschwerdeführerin anläss- lich der damaligen Begutachtung angegebenen Beschwerden und insbe- sondere auch davon, dass der Neuropsychologe lic. phil. I. von einer kog- nitiven Beeinträchtigung im Ausmass einer neuropsychologischen Funkti- onsstörung ausgegangen war (vgl. VB 2 ZM56 S. 1; ZM51 S. 12 f.; S. 18 ff.) und der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund einer Ein- schränkung der Konzentrationsfähigkeit und einer reduzierten Reaktions- geschwindigkeit sowie einer erhöhten Ermüdbarkeit bzw. eines erhöhten Pausenbedarfs eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte hatte (VB 2 ZM51 S. 19 f.; S. 25). Da die Gutachter der MEDAS damit im Wesentlichen über die Ergebnisse der damaligen neuropsychologischen Begutachtung dokumentiert waren, vermag der Umstand, dass ihnen das neuropsycholo- gische Teilgutachten von lic. phil. Häuptli nicht vorlag, nichts daran zu än- dern, dass dem polydisziplinären Gutachten Beweiswert zukommt (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00264 E. 6.3 ff. vom 13. März 2017; abrufbar unter https://fin- dex.webgate.cloud/entscheide/IV.2016.00264.html, Stand: 25. Mai 2023). Dies gilt umso mehr, als, wie dargelegt, offenbleiben kann, ob sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch lic. phil. I. wesentlich verbessert hat bzw. ob es sich beim Gutachten der MEDAS um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts handle (vgl. E. 3.2.2), wie dies die Beschwer- deführerin geltend macht (Beschwerde, S. 6 f.). - 10 - 6.3. Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das – nach dem Gesagten beweiskräftige – Gutachten der MEDAS vom 19. Septem- ber 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an keinem mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1) in einem na- türlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. Mai 1995 stehenden Gesundheitsschaden leide, der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. An- haltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin sei der Begutachtung der MEDAS (unfallbedingt) verschlechtert hätte, gibt es in den Akten keine, und Entsprechendes wird von der Beschwerde- führerin auch nicht geltend gemacht. 6.4. 6.4.1. Nach Art. 18 UVG in der im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. Mai 1995 und noch bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 gültigen und vor- liegend massgebenden Fassung (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661) hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls invalid wird, Anspruch auf eine Invalidenrente (Abs. 1). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Abs. 2 Satz 1). 6.4.2. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksich- tigung ausschliesslich der Folgen des Unfalls vom 21. Mai 1995 uneinge- schränkt arbeitsfähig und dementsprechend nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt bzw. invalid ist, lässt sich auch kein Invaliditätsgrad ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7; 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4; 8C_364/2015 vom 18. De- zember 2015 E. 3.2). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde- führerin (Beschwerde, Ziff. 21 ff.; Replik, Ziff. 10 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2018 verfügte revisionsweise Rentenaufhebung mit der substituier- ten Begründung der Wiedererwägung (E. 2.2) zu schützen ist. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 11 - 8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Markus Loher, Rechtsanwalt in 8034 Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'000.00 auszurichten. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler