7.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 44 der Beschwerde) handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Streitigkeit über IV-Leistungen (Rentenanspruch). Folglich ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.