Eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung seitens des RAD erfolgte dann aber am 27. Oktober 2021 im Rahmen der konsiliarischen Aktenbeurteilung durch Dr. med. D.. Darin ging dieser – anders als Dr. med. F. – nicht vom Vorliegen einer depressiven Störung (F32 oder F33; vgl. E. 5.1.), sondern vielmehr von einer Anpassungsstörung (F43.2) in Zusammenhang -8-