3.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid (VB 66 S. 2 ff.; VB 70) weitere medizinische Unterlagen erhältlich gemacht hatte, wurde der RAD am 7. Oktober -5- 2021 erneut um eine medizinische Einschätzung gebeten (VB 81). In der Folge wurde eine fachärztliche psychiatrische Aktenbeurteilung vorgenommen und die Beschwerdeführerin zu einer rheumatologischen Untersuchung vorgeladen.