3.2. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2021 erachtete Dr. med. C. die gemäss Aktenlage bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen einer Psoriasis vulgaris in ausgeprägter Form mit fraglicher Gelenkbeteiligung wie auch einer Fibromyalgie als erstellt. Beide hätten aber ausgewiesenermassen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit zur Folge. Die seitens des behandelnden Psychiaters Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. März 2021 gestellte Diagnose einer Erschöpfungsdepression ICD10 F32.1 (vgl. VB 63 S. 3) könne lediglich teilweise nachvollzogen werden.