genden Abklärungsergebnisse der Klinik für Rheumatologie des Spitals B. ergänzend nachzubegründen. Eventualiter sei im Falle der Ablehnung des Sistierungsantrages der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist von 30 Tagen zu setzten, die hiermit erhobene Beschwerde ergänzend nachzubegründen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Eventualiter: Es sei in Nachachtung von Art. 6 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und es sei dabei die Beschwerdeführerin zu befragen."