Diese tätigte daraufhin verschiedene medizinische Abklärungen. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund von Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihren negativen Vorbescheid vom 11. Mai 2021 weitere Abklärungen vorgenommen hatte – darunter nebst der Einholung weiterer medizinischer Akten auch eine konsiliarische psychiatrische Aktenbeurteilung sowie eine rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – bestätigte sie mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ihren Vorbescheid und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 2. 2.1. Am 14. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: