5.2. Nach dem Dargelegten unterstand der Beschwerdeführer der schweizerischen Versicherungspflicht nach KVG, konnte aber keinen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung vorweisen. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 5. Juli 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 29. August 2022 zu Recht zwangsweise einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung zu. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.