5. 5.1. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6a Abs. 3 Satz 1 KVG). Im Kanton Aargau ist dafür der Beschwerdegegner zuständig (§ 3 KVGG i.V.m. § 1 V KVGG). Voraussetzung für die Zwangszuweisung ist der fehlende obligatorische Krankenpflegeversicherungsschutz (BGE 129 -6-