Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht am Erwerbsort folgt zudem, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist ausdrücklich ein Gesuch zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.1 und 3.3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, dass bzw. inwiefern er die Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht habe wahrnehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdegegner ging daher zu Recht von einer Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach KVG in der Schweiz aus.