Die versäumte Optierung für die Versicherungspflicht im Wohnstaat (vgl. E. 2.1.2.) kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.4 S. 301 f. in: Pra 100 [2011] Nr. 12), es sei denn, die Frist zur Ausübung des Optionsrechts habe unverschuldet nicht wahrgenommen werden können ("begründeter Fall" nach FZA Anhang II Ziff. 3/b/aa; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 3 KVG). Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht am Erwerbsort folgt zudem, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann.