4.2. Der Beschwerdeführer beantragte somit erstmals mit seiner Einsprache vom 2. August 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner sinngemäss, er sei infolge seiner Krankenpflegeversicherung bei der E. AG, W., Deutschland, von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien (VB 18 f.), und wiederholt diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde; Schreiben vom 30. November 2022; und Schreiben vom 24. Januar 2023).