2022 (VB 21 f.) kein Gesuch zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz mit Nachweis einer (gleichwertigen) deutschen Krankenpflegeversicherung. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einen erneuten Antrag stellen müsse, da er bereits über eine Befreiung der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz verfüge. Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts, einen entsprechenden Nachweis einzureichen, hielt der Beschwerdeführer dann aber mit Schreiben vom 24. Januar 2023 fest, über keine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu verfügen.