Mit Schreiben vom 1. April 2022 informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darüber, dass Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sind, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit eine obligatorische Krankenversicherung abschliessen oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen müssen. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, innerhalb von 30 Tagen eine Kopie seiner Versicherungspolice nach KVG oder ein Befreiungsgesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG, Olten, zu schicken (VB 24). Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer gemahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er – würde er nicht innerhalb von 30 Tagen die verlangten