3. Der Beschwerdeführer wohnte bis am 31. Dezember 2022 in Deutschland und verfügte ab dem 10. November 2014 über eine Grenzgängerbewilligung (vgl. Angaben im Einspracheentscheid vom 29. August 2022, Vernehmlassungsbeilage [VB] 4 f.; und im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2022). Er übte vom 1. März 2010 bis am 31. August 2014 verschiedene Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus. Danach leistete er vom 3. November 2014 bis am 30. November 2021 im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit der C. AG, T., einen Arbeitseinsatz.