83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Deutschland gehört – wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieser Antrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.1). Diese Möglichkeit wird gewöhnlich Optionsrecht genannt (BGE 135 V 339 E. 4.3.2 S. 344).