2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis einzureichen, dass er von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. Im Schreiben vom 24. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, nicht über einen solchen Nachweis zu verfügen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen hat. -3-