Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.336 / cj / fi Art. 11 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, gegner Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 29. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1985 geborene und bis am 31. Dezember 2022 in Deutschland wohn- haft gewesene Beschwerdeführer ist in der Schweiz respektive im Kanton Aargau erwerbstätig. Er verfügte ab dem 10. November 2014 über eine Grenzgängerbewilligung. Nachdem die für den Kanton Aargau zuständige Gemeinsame Einrichtung KVG den Beschwerdeführer auf die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung nach KVG hingewiesen und von die- sem in der Folge trotz entsprechender Aufforderung weder einen Versiche- rungsnachweis eines Schweizer Krankenversicherers noch ein Gesuch zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz erhalten hatte, wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2022 der B. AG zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 ab. 2. 2.1. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 14. September 2022) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2022 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 30. November 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zum Sachverhalt und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis einzureichen, dass er von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. Im Schreiben vom 24. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, nicht über einen solchen Nachweis zu verfügen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zuge- wiesen hat. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Das Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit gemäss Anhang II FZA. Gemäss Abschnitt A Anhang II FZA (so- wie Art. 95a KVG) kommen seit dem 1. April 2012 die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Fest- legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung. 2.1.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unter Vorbehalt von Art. 12 bis 16 VO 883/2004 den Rechtsvor- schriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Erwerbsortsprinzip; vgl. BGE 135 V 339 E. 4.3.1 S. 3.4.3). Gemäss Art. 83 VO 883/2004 in Verbin- dung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Deutschland gehört – wohnen und nachwei- sen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieser Antrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versiche- rungspflicht in der Schweiz zu stellen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S. 301; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.1). Diese Möglichkeit wird gewöhnlich Optionsrecht genannt (BGE 135 V 339 E. 4.3.2 S. 344). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Ver- treter versichern lassen. Der Bundesrat ist gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG be- fugt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, so insbesondere auf Personen, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a). Von dieser Befugnis hat er in Art. 1 Abs. 2 KVV Gebrauch gemacht. Gemäss lit. d dieser Be- stimmung sind unter anderem Personen versicherungspflichtig, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind. -4- Von dieser Versicherungspflicht sind nach Art. 2 Abs. 6 KVV auf Gesuch hin Personen ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie sei- nem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. 3. Der Beschwerdeführer wohnte bis am 31. Dezember 2022 in Deutschland und verfügte ab dem 10. November 2014 über eine Grenzgängerbewilli- gung (vgl. Angaben im Einspracheentscheid vom 29. August 2022, Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 4 f.; und im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2022). Er übte vom 1. März 2010 bis am 31. August 2014 verschiedene Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus. Danach leistete er vom 3. November 2014 bis am 30. November 2021 im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit der C. AG, T., einen Arbeitseinsatz. Per 1. Dezember 2021 wechselte er in eine Festanstellung bei der D. AG, U., und übte damit ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau aus (vgl. die mit Schreiben vom 30. November 2022 eingereichten Arbeitszeugnisse und -bestätigungen). Mit Schreiben vom 1. April 2022 informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darüber, dass Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sind, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit eine obligatorische Krankenversicherung abschliessen oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen müssen. Der Be- schwerdeführer wurde gebeten, innerhalb von 30 Tagen eine Kopie seiner Versicherungspolice nach KVG oder ein Befreiungsgesuch an die Gemein- same Einrichtung KVG, Olten, zu schicken (VB 24). Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer gemahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er – würde er nicht innerhalb von 30 Tagen die verlangten Unterlagen einreichen – einem schweizerischen Krankenversicherer zuge- wiesen werde (VB 23). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Schrei- ben nicht. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer übte nach dem Dargelegten ab dem 1. März 2010 Erwerbstätigkeiten in der Schweiz und ab dem 1. Dezember 2021 eine Er- werbstätigkeit im Kanton Aargau aus (vgl. E. 3.), womit er der Versiche- rungspflicht nach KVG in der Schweiz unterstand (vgl. E. 2.1.2.). Gemäss den Akten stellte der Beschwerdeführer in den Jahren seiner Erwerbstätig- keit in der Schweiz respektive auch in den drei auf das Erinnerungsschrei- ben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 1. April 2022 (vgl. VB 24) fol- genden Monaten sowie danach bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Juli -5- 2022 (VB 21 f.) kein Gesuch zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz mit Nachweis einer (gleichwertigen) deutschen Krankenpfle- geversicherung. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einen erneuten Antrag stellen müsse, da er bereits über eine Befreiung der obligatorischen Krankenver- sicherungspflicht in der Schweiz verfüge. Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts, einen entsprechenden Nachweis einzureichen, hielt der Be- schwerdeführer dann aber mit Schreiben vom 24. Januar 2023 fest, über keine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu verfügen. 4.2. Der Beschwerdeführer beantragte somit erstmals mit seiner Einsprache vom 2. August 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner sinngemäss, er sei infolge seiner Krankenpflegeversicherung bei der E. AG, W., Deutschland, von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien (VB 18 f.), und wiederholt diesen Antrag im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (vgl. Beschwerde; Schreiben vom 30. November 2022; und Schreiben vom 24. Januar 2023). Die versäumte Optierung für die Versicherungspflicht im Wohnstaat (vgl. E. 2.1.2.) kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.4 S. 301 f. in: Pra 100 [2011] Nr. 12), es sei denn, die Frist zur Aus- übung des Optionsrechts habe unverschuldet nicht wahrgenommen wer- den können ("begründeter Fall" nach FZA Anhang II Ziff. 3/b/aa; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 3 KVG). Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht am Er- werbsort folgt zudem, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist ausdrücklich ein Gesuch zu stellen (Urteil des Bundesge- richts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.1 und 3.3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, dass bzw. inwiefern er die Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht habe wahrneh- men können. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerde- gegner ging daher zu Recht von einer Versicherungspflicht des Beschwer- deführers nach KVG in der Schweiz aus. 5. 5.1. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6a Abs. 3 Satz 1 KVG). Im Kanton Aargau ist dafür der Beschwerdegegner zuständig (§ 3 KVGG i.V.m. § 1 V KVGG). Voraussetzung für die Zwangszuweisung ist der fehlende obligatorische Krankenpflegeversicherungsschutz (BGE 129 -6- V 159 E. 2.2 S. 162). Die zu versichernde Person hat kein Recht auf eine freie Wahl des Versicherers und der Versicherer muss den Zuweisungsent- scheid akzeptieren (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung in: Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 Rz. 145). 5.2. Nach dem Dargelegten unterstand der Beschwerdeführer der schweizeri- schen Versicherungspflicht nach KVG, konnte aber keinen Versicherungs- nachweis einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung vorweisen. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 5. Juli 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 29. August 2022 zu Recht zwangsweise einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung zu. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Die vorliegende Streitsache betrifft keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten bemessen sich daher nach kantonalem Recht und belaufen sich gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrens- kosten (VKD; SAR 221.150) auf Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorlie- gende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfah- rensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss